Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BSG, 14.04.2011 – B 8 SO 23/09 R(Sozialhilfe - Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Sozialhilfeleistungen für aus dem Ausland übergetretene Hilfebedürftige - Kostenerstattungspflicht gem § 108 BSHG - Übergangsregelung des § 147 BSHG bzw § 115 SGB 12 - Eintritt des Erstattungsfalls vor dem 1.1.1994)Zitiert von 5
- KG, 07.04.2015 – 13 WF 57/15
- LSG NRW, 22.11.2010 – L 20 SO 4/09Zitiert von 1
- BSG, 22.03.2012 – B 8 SO 2/11 R(Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Übertritt aus dem Ausland nach § 108 BSHG aF - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung - Anwendbarkeit auf nach dem 31.12.1993 erbrachte Sozialhilfe - Erstattungsberechtigung des überörtlichen Sozialhilfeträgers - Wechsel der sachlichen Zuständigkeit ohne Wechsel des Wohnorts - späterer Ortswechsel innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des überörtlichen Sozialhilfeträgers)Zitiert von 7
- OLG Bremen, 29.01.2013 – 4 WF 155/12
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.09.2005 – 10 Ta 204/05Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 115 SGB XII →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.